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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 11 U 175/04
Rechtsgebiete: VVG, BGB, GG, BBodSchG
Vorschriften:
VVG § 67 | |
VVG § 67 I 1 | |
BGB § 254 | |
BGB § 280 | |
BGB § 426 | |
BGB § 426 I 1 | |
BGB § 426 II 1 | |
BGB § 677 ff. | |
BGB § 680 | |
BGB § 839 | |
BGB § 839 I 2 | |
GG Art. 34 | |
BBodSchG § 2 III |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. September 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Q aus E, deren Mitarbeiter am 12.06.2003 den Öltank auf dem Grundstück N-Straße2 in F Grundstückseigentümer K - betankte. Hierbei kam es zu einer Überfüllung des Tankes, bei der durch eine Lüftungsleitung Heizöl austrat, sich auf dem Grundstück verteilte und auch auf das hangabwärts gelegene Grundstück N-Straße1 Grundstückseigentümer W - lief. Der Grundstückseigentümer W informierte wegen verstärkten Ölgeruchs am 13.06.2003 das Umweltamt der Beklagten, das im Internetauftritt der Stadt F neben der Feuerwehr als Ansprechpartner bei Ölunfällen angegeben ist. Der zuständige Bedienstete E besichtigte daraufhin am selben Tag die Grundstücke und führte Gespräche mit den Beteiligten, zu deren Inhalt die Parteien streitig vortragen. Unstreitig wies E an diesem Tag lediglich zu einer Abplanung der betroffenen Flächen an; am 26.06.2003 erteilte E namens der beklagten Stadt F - Umweltamt - dem Sachverständigenbüro F den Auftrag, das Schadensausmaß und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu begutachten. Nachdem der Sachverständige eine massive Kontaminierung beider Grundstücke mit Heizöl festgestellte hatte, das bereits unter das Streifenfundament des Hauses N-Straße1 gelaufen und in die darüber liegenden Wohnräume auszudünsten begonnen hatte, ordnete die Beklagte die sofortige Sanierung an, für die die Klägerin als Haftpflichtversicherer der allein verantwortlichen Q bislang Zahlungen in Höhe von insgesamt 86.956,31 € erbracht hat.
Die Klägerin hat behauptet, für den Bediensteten E sei bereits am 13.06.2003 erkennbar gewesen, dass eine erhebliche Ölmenge ausgetreten gewesen sei. Angesichts der Lage der Grundstücke und der erkennbaren Oberflächenverschmutzungen habe Veranlassung zu sofortigen Einschreiten bestanden. Bei einer solchen sofortigen Sanierungsanordnung wäre der Schadensumfang wesentlich geringer gewesen, weil die aufwändige Dekontaminierung der Streifenfundamente des Nachbarhauses nicht erforderlich geworden wäre. Die Schadensbeseitigungskosten hätten deshalb nur 6.000,00 bis 10.000,00 € betragen. Die Klägerin hat deshalb gemeint, die Beklagte sei ihr unter dem Gesichtspunkt eines - hälftigen - Gesamtschuldnerausgleichs zum Ersatz von 50% ihrer bisherigen Zahlungen und künftiger Aufwendungen verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 43.478,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2004 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche im Rahmen der Sanierungsarbeiten durch den Überfüllvorgang vom 12.06.2003 verursachten und zukünftig von ihr zu erstattenden Kosten ihr anteilig zu 50 % zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Umfang der Gefahr sei bei der Besichtigung durch E am 13.06.2003 nicht erkennbar gewesen. Zudem hätten Mitarbeiter der Q falsche Angaben zur Menge des ausgelaufenen Öls gemacht.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre Klageanträge in Form des Zahlungsantrages (43.478,15 € nebst Zinsen) und des Feststellungsantrages unverändert weiter.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und trägt dazu vor:
Zwar sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche der Grundstückseigentümer aus Amtshaftung, die auf sie, die Klägerin, nach § 67 VVG übergegangen seien, an der Subsidiaritätsklausel des § 839 I 2 BGB scheiterten. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht aber Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich abgelehnt, denn die Beklagte hafte den Grundstückseigentümern gegenüber aus Geschäftsführung ohne Auftrag, was umfangreich näher dargestellt wird. Zudem habe das Landgericht nicht erwogen, ob ihrer Versicherungsnehmerin nicht Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte zustehen, was zu bejahen sei.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen als richtig. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, denn der Klägerin stehen Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin Q, die auf die Klägerin nach § 67 VVG übergegangen sind, nicht zu.
I.
Ansprüche aus nach § 67 I 1 VVG übergegangenem ursprünglich eigenem Recht der Fa. Q bestehen nicht.
1.
Die Fa. Q hat gegen die Beklagte keinen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Der Senat kann hier die in tatsächlicher Hinsicht streitige Frage, ob den Bediensteten E der Beklagten eine Pflicht zur unverzüglichen Anordnung der Sanierung - auch im Wege sofortiger Ersatzvornahme - traf, offen lassen. Es fehlt nämlich, anknüpfend an den Umstand, dass es sich um (sonder)ordnungsbehördliches Einschreiten handelt, am Drittbezug eventuell verletzter Pflichten (so BGHZ 39, 358, 364); jedenfalls liegt der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm.
Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Amtspflicht lediglich dem Schutz der öffentlichen Ordnung, dem allgemeinen Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsmäßigen, sauberen Amtsführung, der Wahrung innerdienstlicher Belange oder der Aufrechterhaltung einer wohlfunktionierenden geordneten Verwaltung, dann kommt Dritten gegenüber eine Haftung für die Verletzung derartiger Amtspflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die Amtstätigkeit sie betroffen, insbesondere ihre Belange beeinträchtigt hat. Eine Haftung besteht vielmehr nur dann, wenn die verletzte Amtspflicht dem Beamten gerade Dritten gegenüber oblag. Das und der Kreis der geschützten Personen bestimmen sich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dieser Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes. Allerdings genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen Einzelner wahrzunehmen, selbst wenn der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung nicht hat (BGHZ 35, 44, 46/47). Die ordnungsbehördlichen Aufgaben der Beklagten bestehen im Gewässer- und Bodenschutz und verfolgen das Ziel, auf einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen beruhende Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit abzuwenden, § 2 III BBodSchG. Sie zielen in diesem Sinne sicher auch darauf ab, die Ausbreitung eines Schadens an Böden und Gewässern klein zu halten und kommen damit in Einzelfällen vielleicht auch den finanziellen Interessen des Schädigers/Störers zustatten. Stets aber ist Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch, dass es sich um eine Auswirkung der Gefahren handelt, vor denen die behördliche Tätigkeit die Allgemeinheit und damit jeden im Einzelfall Bedrohten schützen soll. Hieran fehlt es. Die Fa. Q ist zwar infolge der Heizölkontamination geschädigt, sie ist aber nicht ein Opfer der Gefahr geworden, vor der die Bestimmung und die dadurch begründeten Amtspflichten sie als Glied der Öffentlichkeit bewahren sollen, weil lediglich ihr Vermögen aber kein sonstiges Gut beschädigt ist. Ordnungsbehördliches Einschreiten ist nicht dazu bestimmt, dem Störer die Verantwortung für eine einwandfreie, zügige und damit eventuell kostengünstigere Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzunehmen, was schon durch den Umstand belegt wird, dass sich die Maßnahme der Ordnungsbehörde in der Regel darauf beschränkt, dem verantwortlichen Störer nur die Beseitigung der Störung aufzugeben. Wenn die Ordnungsbehörde hierzu Ermittlungen zur Beurteilung der Gefahrenlage anstellt, so geschieht dies im Blick auf das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr, aber nicht zu dem Zwecke, dem Störer die Verantwortung zu erleichtern. Auch wenn solche Ermittlungen im Einzelfall für den Störer die erfreuliche Nebenwirkung haben, ihn vor finanziellen Mehraufwendungen durch unzureichende oder verspätete Beseitigung des Gefahrenzustandes zu schützen, so kann aus dieser Nebenwirkung der einem anderen Zweck dienenden behördlichen Prüfung keine Amtspflicht zum Schutze der Belange des Störers an einer möglichst kostengünstigen Beseitigung der Gefahren hergeleitet werden.
2.
Die Fa. Q hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 680 in Verbindung mit 280 BGB
Soweit die Klägerin der Beklagten insoweit vorwirft, zu lange untätig geblieben zu sein und nicht bereits am 13.06.2003 die Sanierung der Grundstücke angeordnet zu haben, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Dahinter verbirgt sich der Vorwurf, eben nicht (rechtzeitig) im Interessenkreis der Öllieferfirma tätig geworden zu sein. Eine Rechtspflicht zur Übernahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag besteht aber nicht.
Allerdings wertet die Klägerin hier anders und meint, schon in den ordnungsbehördlichen Anordnungen liege die Übernahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ausführt, nicht nur die Dekontamination selbst, sondern auch ihre Anordnung und die davor gelegenen Maßnahmen, nämlich Untersuchung des Schadensausmaßes, Gefährdungsabschätzung und Sachverhaltsermittlung, bildeten die Gesamttätigkeit der Gefahrenabwehr, die auch in ihrer Gesamtheit zugleich die Besorgung eines auch-fremden Geschäfts beinhalten könne (GA 107). Letztlich meint die Klägerin damit, schon mit dem ersten Tätigwerden der Ordnungsbehörde beginne die Geschäftsführung im Interesse des Störers; werde sie dann nicht interessengerecht weitergeführt, liege ein Ausführungsverschulden vor, das zum Schadensersatz nach §§ 677, 680, 280 BGB führe.
Dem ist nicht zu folgen. Würde man den Begriff der "Gefahrenabwehr" zu einer Klammer machen, die alle Tätigkeiten der Ordnungsbehörden zu einem einheitlichen Geschäft verbindet, so würde man den Unstand unberücksichtigt lassen, dass die Gefahrenabwehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht primär im Wege verwaltungsrechtlicher Anordnungen gegenüber den Störern erfolgt und nur dann, wenn solche Anordnungen die Gefahr noch nicht beseitigen, die Ordnungsbehörden im Wege der Verwaltungsvollstreckung, insb. der Ersatzvornahme, selbst die Gefahrenbeseitigung übernehmen. Erst mit solchen Vollstreckungshandlungen greifen sie in den zivilrechtlichen Geschäftskreis des Störers ein und übernehmen dessen Geschäft. Dagegen sind das ordnungsbehördliche Einschreiten an sich und die solchen Maßnahmen vorangehenden Ermittlungen keine Wahrnehmung von Interessen des Störers, dem es in diesem Bereich als Polizeipflichtigem nur obliegt, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wieder zu beseitigen, der aber an der ordnungsbehördlichen Tätigkeit an sich weder beteiligt ist noch daran eigene Interessen knüpft.
II.
Die Klägerin hat auch keine Ansprüche aus nach § 67 VVG auf sie übergegangenen Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen der Fa. Q gegen die Beklagte, denn dieser gegenüber bestehen weder nach § 426 I 1 noch nach § 426 II 1 BGB Ausgleichsansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
1.
Zutreffend und mit richtiger Begründung hat das Landgericht Amtshaftungsansprüche der Grundstückeigentümer K (Ölbesteller) und W (Geschädigter) verneint. Diesen beiden Geschädigten steht der Schadensersatzanspruch gegen die - infolge der bestehenden Versicherung bei der Klägerin - solvente Fa. Q zu, was eine liquide anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt und damit ein Gesamtschuldnerverhältnis ausschließt, weil keine Gleichstufigkeit der Forderungen vorliegt. Die Berufung greift dies nicht an. Damit fehlt es an den Voraussetzungen von Abs. I und Abs. II des § 426 BGB hinsichtlich einer möglichen unerlaubten Handlung der Bediensteten der Beklagten gegenüber den Grundstückseigentümern.
2.
Die Beklagte haftet den Grundstückseigentümern gegenüber auch nicht aus §§ 677, 680 in Verbindung mit 280 BGB, denn die Maßnahmen, die der Bedienste E anlässlich der Besichtigung am 13.06.2003 getroffen hat, stellen keine Geschäftsbesorgung für die betroffenen Grundstückseigentümer dar.
Die §§ 677ff. BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar (s. die Hinweise bei Seiler, in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb. § 677 Rdnrn. 23ff., 31f.). Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. BGHZ 40, 28; 63, 167, 169; BGH, NJW 1969, 1205; NJW 1976, 748; BGHZ 65, 354, 357). Gegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil des Schrifttums insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene gesetzlich zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach öffentlichem Recht wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nach diesem Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, 1984, S. 468ff.; Scherer, NJW 1989, 2724, 2728; Wolff/Bachof/Stober, VerwR II, § 55 Rdnr. 14), die Anwendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichen Eingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl. Erichsen, in: ders./Ehlers, Allg. VerwR, 12. Aufl., § 29 Rdnr. 14; Seiler, in: MünchKomm., Vorb. § 677 Rdnr. 31; Bamberger, JuS 1998, 708, 709; w. Nachw. bei Ossenbühl, StaatshaftungsR, 5. Aufl., S. 343), und jedenfalls bei einem Einschreiten der Polizei auf Grund ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem Störer gegenüber zur Geschäftsbesorgung i.S. des § 677 BGB in sonstiger Weise "berechtigt" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer Unterordnung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht (Erichsen, § 29 Rdnr. 17; Wolff/Bachof/Stober, § 55 Rdnr. 14). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf diese grundsätzlichen Einwände einzugehen, denn entscheidend ist, dass der für eine bürgerlich-rechtliche Geschäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen, bei der Aufklärung des Sachverhaltes durch eine Ordnungsbehörde nicht angenommen werden kann (vgl. zu dieser vom BGH ausdrücklich offen gelassenen Frage BGHZ 63, 167, 170 und BGH NJW 2004, 513, 514).
Die Sachverhaltsfeststellung, im Streitfall also die Untersuchung der Frage, ob eine schädliche Bodenkontamination vorlagt, welches Ausmaß sie hatte und wie sie sich zu entwickeln drohte, bildet lediglich die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob ein Einschreiten entsprechend der ordnungsbehördlichen Generalklausel wegen bestehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig ist und welchen Inhalt eine eventuell erforderliche ordnungsbehördliche Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit haben muss, um der Gefahr sicher zu begegnen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen mögen damit zwar im Einzelfall geeignet sein, dem durch den ordnungswidrigen Zustand bereits geschädigten Dritten Erkenntnisse zu vermitteln, die etwa für seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB ebenfalls Bedeutung haben können. Eine Aufklärung von Umständen in dieser Richtung ist aber beim Tätigwerden der Ordnungsbehörden nach deren gesetzlicher Aufgabenstellung, die, anders als etwa bei der Feuerwehr, nicht die allgemeine Hilfeleistung bei Gefahrenfällen zum Gegenstand hat, weder gesetzlich geboten noch kann ein entsprechender Wille der Behördenmitarbeiter angesichts der ganz unterschiedlichen Zielrichtung der notwendigen Aufklärungsmaßnahmen ohne weiteres angenommen werden. Im Streitfall fehlt hierfür jeglicher Anhalt; ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Internetauftritt der Beklagten (Ausdruck GA 38), der keinerlei Hinweise dafür bietet, die Beklagte wolle auch im Vermögensinteresse der Beteiligten eines Ölunfalles tätig werden und dabei etwa Feststellungen zum Umfang der Gefährdung privater Vermögensinteressen treffen.
Schließlich lässt sich einer fehlerhafte und damit zum Schadensersatz verpflichtende Geschäftsführung ohne Auftrag auch nicht daraus ableiten, dass der Bedienstete E am 13.06.2003 lediglich die Abplanung der betroffenen Grundstücksflächen und nicht die sofortige Sanierung angeordnet hat. Mit dem ersten ordnungsbehördlichen Einschreiten übernimmt die Ordnungsbehörde nicht die komplette Gefahrenabwehr, insbesondere verpflichtet sie sich damit nicht zu einer Ersatzvornahme im Rahmen der Vollstreckung. Ob eine Vollstreckung erforderlich ist, kann sich nämlich nicht nach den Kriterien der §§ 677ff BGB richten, sondern muss nach verwaltungsrechtlichen Maßgaben, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber den in Anspruch genommenen Störern, entschieden werden. Im übrigen kann insoweit auf die Ausführungen zu B I 2 Bezug genommen werden.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Der Senat hat nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen, weil die Frage der Haftung des Fiskus gegenüber Geschädigten oder Gefährdeten wegen unzureichender ordnungsbehördlicher Maßnahme aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzliche Bedeutung hat.
C.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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